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„Verbraucher haben ein Recht auf Vertragsfreiheit“ – Rechtsanwalt Michael Iwanow zum Urteil gegen Voxenergie

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Herr Iwanow, das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Voxenergie keine Mobilfunkverträge über mehr als 24 Monate binden darf – auch nicht durch nachträgliche Verlängerung. Was bedeutet das für Verbraucher:innen?

Michael Iwanow: Das Urteil ist ein wichtiges Signal. Es schützt Verbraucher:innen vor überlangen Vertragsbindungen, die häufig dazu führen, dass man über Jahre in einem womöglich unvorteilhaften Tarif festhängt. Der Versuch von Voxenergie, schon bei Vertragsabschluss zur vorzeitigen Verlängerung um weitere 24 Monate zu drängen, war ein klarer Umgehungsversuch der gesetzlichen Grenze von 24 Monaten – und das hat das Gericht auch deutlich so benannt.

Was war an dem Vorgehen genau rechtswidrig?

Iwanow: Die gesetzliche Grenze für Vertragslaufzeiten im Telekommunikationsbereich liegt bei maximal 24 Monaten. Und diese Grenze gilt nicht nur für den Erstvertrag – sondern auch für Verlängerungen. Wenn ein Anbieter also versucht, direkt im Anschluss an einen gerade geschlossenen Vertrag eine weitere Bindung von 24 Monaten draufzusetzen, bedeutet das de facto eine 48-monatige Bindung. Das ist gesetzlich unzulässig. Das hat das LG Berlin sehr deutlich klargestellt – in Übereinstimmung mit bisherigen Urteilen anderer Gerichte.

Viele Verbraucher:innen übersehen solche Klauseln. Was empfehlen Sie in der Praxis?

Iwanow: Genau deshalb ist Transparenz so wichtig. Verträge sollten klar verständlich und fair gestaltet sein – und nicht durch zusätzliche Schreiben, versteckte Klauseln oder suggestive Formulierungen zu einer längeren Bindung führen. Verbraucher:innen sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, etwa durch Sätze wie „bitte heute noch zurücksenden“. Im Zweifel sollte man sich nicht scheuen, eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt zu konsultieren.

Im Urteil ging es auch um die AGB – was hat das Gericht dazu gesagt?

Iwanow: Auch hier hat das LG Berlin einen klaren Maßstab gesetzt: AGB sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn Verbraucher:innen sie leicht einsehen können. Ein bloßer Hinweis wie „beim Kundenberater erhältlich“ reicht nicht aus. Unternehmen müssen AGB so zur Verfügung stellen, dass man sie vor Vertragsabschluss tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann – z. B. durch direkten Link oder beiliegendes Dokument.

Was bedeutet das Urteil für bestehende Verträge mit Voxenergie?

Iwanow: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Voxenergie Berufung eingelegt hat. Aber bereits jetzt gilt: Wer eine solche Verlängerungsvereinbarung unterschrieben hat, kann diese möglicherweise anfechten oder kündigen. Betroffene sollten ihre Unterlagen prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Ihr Fazit in einem Satz?

Iwanow: Verbraucher:innen sollten sich nicht einschüchtern lassen – das Gesetz schützt ihre Vertragsfreiheit, und überlange Bindungen haben in einem fairen Wettbewerb keinen Platz.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Iwanow.

Iwanow: Sehr gern. Bleiben Sie wachsam – und selbstbestimmt.

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