Sprecher:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt aktuell vor der Website depotunion.com. Die Betreiber – deren Identität unbekannt ist – sollen dort ohne Erlaubnis Bankgeschäfte sowie Finanz- und Kryptodienstleistungen anbieten. Besonders brisant: Auf der Website wird laut BaFin behauptet, das Unternehmen werde von der BaFin beaufsichtigt. Doch das ist falsch. Wir sprechen darüber mit dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt Witt.
Sprecher:
Herr Rechtsanwalt Witt, die BaFin warnt vor depotunion.com – konkret wegen des Verdachts, dass dort ohne Erlaubnis Finanz- und Kryptodienstleistungen angeboten werden. Was ist aus rechtlicher Sicht daran problematisch?
RA Witt:
Das zentrale Problem ist, dass in Deutschland Bank- und Finanzdienstleistungen einer ausdrücklichen Erlaubnis der BaFin bedürfen. Das ist gesetzlich klar geregelt – unter anderem im Kreditwesengesetz (§ 37 Abs. 4 KWG). Wenn jemand ohne diese Erlaubnis aktiv wird, handelt er rechtswidrig – unabhängig davon, ob die Plattform aus dem Ausland betrieben wird. Für Kunden bedeutet das: Es gibt keinen Schutz, keine Kontrolle und kein Vertrauen in die Seriosität des Angebots.
Sprecher:
Noch brisanter: Die Seite depotunion.com behauptet laut BaFin, sie werde von der BaFin beaufsichtigt – obwohl das nicht stimmt. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
RA Witt:
Das ist eine massive Irreführung der Öffentlichkeit. Wer sich fälschlich als von der BaFin beaufsichtigt darstellt, täuscht gezielt Vertrauen vor. Anleger denken in so einem Fall: „Da kümmert sich eine deutsche Behörde um die Einhaltung der Regeln“ – was nicht zutrifft. Diese Täuschung kann nicht nur verwaltungsrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Folgen haben – etwa wegen Vortäuschung einer amtlichen Eigenschaft.
Sprecher:
Die Betreiber von depotunion.com sind laut BaFin „unbekannt“. Was bedeutet das konkret für Anleger?
RA Witt:
Das bedeutet: Im Problemfall haben Anleger keine Möglichkeit, ihr Geld zurückzufordern oder überhaupt jemanden rechtlich zu belangen. Es gibt keinen greifbaren Ansprechpartner, keine ladungsfähige Adresse, keinen Gerichtsstand. Das ist ein typisches Muster bei Plattformen mit betrügerischer Absicht. Wer hier investiert, setzt sein Kapital einem unkalkulierbaren Risiko aus.
Sprecher:
Was kann die BaFin in einem solchen Fall überhaupt tun?
RA Witt:
Die BaFin kann öffentlich warnen, wie hier geschehen, und eine Untersagungsverfügung erlassen. Sie kann zudem strafrechtliche Ermittlungen anregen. Aber in Fällen wie diesem – mit anonymen oder ausländischen Betreibern – ist eine tatsächliche Verfolgung oft schwierig. Umso wichtiger ist es, dass Anleger vorher prüfen, mit wem sie es zu tun haben.
Sprecher:
Wie kann ein Anleger sicher herausfinden, ob ein Anbieter tatsächlich von der BaFin zugelassen ist?
RA Witt:
Die BaFin führt eine öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank. Dort lässt sich jeder zugelassene Anbieter schnell und zuverlässig überprüfen. Wenn ein Unternehmen nicht in dieser Liste erscheint, ist das ein klares Warnsignal. Dann sollte man keinesfalls investieren, egal wie seriös die Website wirkt.
Sprecher:
Was raten Sie ganz konkret Anlegern, die vielleicht schon Kontakt mit depotunion.com hatten?
RA Witt:
Ich rate dazu, keine Gelder zu überweisen und keine persönlichen Daten weiterzugeben. Wer bereits investiert hat, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen – idealerweise bei einer auf Finanzrecht spezialisierten Kanzlei. Zudem sollte man den Vorgang der BaFin melden. Je früher reagiert wird, desto größer die Chance, Schäden zu begrenzen.
Sprecher:
Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Rechtsanwalt Witt.
RA Witt:
Sehr gern.
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