Hinkel & Cie. GmbHDüsseldorfEINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNGdurch dieHinkel & Cie. GmbH
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„1. |
Die Laufzeit der Schuldverschreibung beginnt am 01. April 2016 (einschließlich) und endet am 31. März 2029 (einschließlich). Die Emittentin ist berechtigt, die Laufzeit der Inhaberschuldverschreibungen bis zu zweimal um jeweils drei Jahre zu verlängern, ohne dass es einer Zustimmung der Anleihegläubiger bedarf (die „Laufzeitverlängerung“). Eine Laufzeitverlängerung ist gemäß § 14 bekanntzumachen. Der auf das Ende der Laufzeit folgende Bankarbeitstag in Düsseldorf ist der Fälligkeitstag („Fälligkeitstag“).“ |
TOP 2: Anpassung der Verzinsung
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) in § 5 den ersten Absatz wie folgt neu zu fassen:
„1.) |
Die Schuldverschreibungen werden ab dem 01. April 2016 (einschließlich), bezogen auf ihren Nennbetrag bis zum Ende ihrer Laufzeit halbjährlich nachschüssig verzinst. Der Zinssatz beträgt 5,00% p.a. bis zum 30. September 2025 und ab dem 01. Oktober 2025 bis zum Ende der Laufzeit 4,00% p.a.“ |
TOP 3: Rückerwerb eigener Anleihen
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) in § 4 den dritten Absatz wie folgt neu zu fassen:
„3.) |
Die Emittentin kann jederzeit Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis kaufen. Derartig erworbene Schuldverschreibungen können entwertet, gehalten oder wieder veräußert werden. Ein Bezugsrecht der Anleihegläubiger besteht nicht.“ |
TOP 4: Einführung einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) den § 2 wie folgt neu zu fassen:
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1.) |
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und untereinander gleichrangig sind. |
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2.) |
Der Anleihegläubiger tritt in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen und des Rückzahlungsbetrages (zusammen „Zahlungsansprüche des Anleihegläubigers“) im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. |
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3.) |
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf die Zahlungsansprüche des Anleihegläubigers solange und soweit ausgeschlossen, wie
(„vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“). Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungsansprüche des Anleihegläubigers für sich genommen keine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO und keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO begründen, aber die Summe aller Ansprüche gegen die Emittentin eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO oder eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO begründen würde. |
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4.) |
Der Anleihegläubiger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Absätze 2 und 3 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Inhaberschuldverschreibungen.“ |
TOP 5: Anpassung der Gründe einer außerordentlichen Kündigung
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) in § 8 im zweiten Absatz die Ziffer e.) wie folgt neu zu fassen:
„e.) |
die Emittentin stellt ihre Geschäftstätigkeit ganz ein oder gibt ihr gesamtes Vermögen oder wesentliche Teile davon an Dritte ab, wodurch der Wert des Vermögens der Emittentin wesentlich vermindert wird. Eine solche wesentliche Wertminderung wird im Falle einer Veräußerung von Vermögen angenommen, wenn es infolge der Veräußerung zu einer wesentlichen Änderung von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Emittentin kommt;“ |
TOP 6: Klarstellung zum Steuereinbehalt
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) in § 9 den zweiten Absatz wie folgt neu zu fassen:
„2.) |
Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder amtlichen Gebühren zu leisten, die von oder in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben.““ |
TOP 7: Aktualisierung der Zahlstelle
Die Gesellschaft schlägt vor, in den Anleihebedingungen der Anleihe (ISIN DE000A2AAPX4) in § 10 den ersten Absatz wie folgt neu zu fassen:
„1.) |
Zahlstelle der Emittentin ist die Quirin Privatbank AG („ Zahlstelle “). |
C. Teilnahmebedingungen
Teilnahmeberechtigt ist jeder Anleihegläubiger.
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung wird um eine Anmeldung der Anleihegläubiger bis zum 07. April 2025, 20.00 Uhr, an folgende Kontaktdaten gebeten:
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Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung sind nur die Personen berechtigt, die am Tag der Gläubigerversammlung ihre Inhaberschaft an den Anleihen in Textform durch einen aktuellen Nachweis der Depotbank einschließlich Sperrvermerk nachweisen.
Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten mit Ihrer depotführenden Bank in Verbindung.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich und genügend. Der Bevollmächtigte hat ebenfalls die Inhaberschaft des Vollmachtgebers an den Anleihen in Textform durch einen aktuellen Nachweis der Depotbank einschließlich Sperrvermerk nachzuweisen.
Anleihegläubiger haben außerdem die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen. Dieser wird das Stimmrecht nur nach Maßgabe der erteilten Weisungen ausüben. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist Rainer Mohr, c/o Hinkel & Cie. GmbH, Königsallee 60, 40212 Düsseldorf. Auf der Internetseite der Gesellschaft (hinkel-cie.de) wird eine Vollmachtsurkunde nebst Weisungserteilung für den Stimmrechtsvertreter zur Verfügung gestellt.
Neben der Weisung zur Abstimmung ist ebenfalls die Sperrbescheinigung an den Stimmrechtsvertreter zu übersenden, sofern Sie nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anleihegläubiger, die ihre Teilschuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig sperren lassen oder hierüber keine Bescheinigung vorlegen, nicht stimmberechtigt sind. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten eines Anleihegläubigers und den Stimmrechtsvertreter; dieser hat die Bescheinigung ebenfalls vorzulegen.
Düsseldorf, im März 2025
Hinkel & Cie. GmbH
Die Geschäftsführung
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