Sprecher:
Herr Rechtsanwalt Högel, die Website fasttrx.uk bietet offenbar ohne Erlaubnis Finanz- und Kryptodienstleistungen an. Was ist aus Ihrer Sicht der größte rechtliche Verstoß?
RA Högel:
Das zentrale Problem ist, dass der Anbieter offensichtlich ohne Erlaubnis handelt – und damit illegal. Nach deutschem Recht, insbesondere nach § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Kryptowertaufsichtsgesetz (KryptoWAG), braucht man für solche Tätigkeiten eine BaFin-Lizenz. Wer ohne diese Genehmigung Bankgeschäfte, Wertpapier- oder Kryptodienstleistungen anbietet, verstößt massiv gegen geltendes Aufsichtsrecht – ganz gleich, ob der Anbieter seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat.
Sprecher:
Auf der Seite fasttrx.uk gibt es kein Impressum, keine Rechtsform, keine Adresse. Wie bewerten Sie das?
RA Högel:
Das ist ein klassisches Warnsignal für unseriöse oder betrügerische Anbieter. Ein fehlendes Impressum, keine Rechtsform, kein Hinweis auf einen Geschäftssitz – das alles spricht für eine völlige Intransparenz. Damit fehlt jede rechtliche Möglichkeit, den Anbieter im Streitfall zur Rechenschaft zu ziehen. Solche Strukturen werden ganz bewusst so aufgebaut, damit geschädigte Anleger keinen Ansprechpartner und keinen Gerichtsstand haben.
Sprecher:
Die BaFin nennt ausdrücklich auch das Kryptowertaufsichtsgesetz. Warum ist das hier relevant?
RA Högel:
Weil die Seite offenbar auch Krypto-Dienstleistungen anbietet – also etwa Handels- oder Verwahrdienstleistungen im Zusammenhang mit Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowerten. Für solche Angebote gelten seit 2020 spezielle gesetzliche Anforderungen in Deutschland, unter anderem nach dem KryptoWAG. Anbieter müssen hier ebenfalls lizenziert sein, insbesondere um Geldwäsche und Betrug vorzubeugen. Fehlt diese Erlaubnis – wie bei FastTrx – ist das illegal und risikobehaftet.
Sprecher:
Wie können Anleger prüfen, ob ein Anbieter legal tätig ist?
RA Högel:
Ganz einfach: Die BaFin stellt eine öffentliche Unternehmensdatenbank zur Verfügung. Dort kann man jeden lizenzierten Anbieter nachschlagen. Fehlt ein Unternehmen dort, sollte man keinesfalls investieren – ganz gleich, wie professionell die Website aussieht oder welche Versprechungen gemacht werden.
Sprecher:
Was raten Sie Anlegern, die bereits Kontakt zu fasttrx.uk hatten oder sogar Geld überwiesen haben?
RA Högel:
Wer bereits investiert hat, sollte sofort reagieren: Zahlungen stoppen, Beweise sichern (z. B. E-Mails, Überweisungsbelege, Chatverläufe) und sich rechtlich beraten lassen. Zudem empfehle ich, den Fall sowohl bei der BaFin als auch bei der Polizei zu melden – denn in vielen Fällen liegt hier der Verdacht auf Anlagebetrug vor. Wer bisher nur kontaktiert wurde, sollte auf keinen Fall reagieren oder Daten weitergeben.
Sprecher:
Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Rechtsanwalt Högel.
RA Högel:
Gern geschehen. Bei Anbietern wie FastTrx gilt ganz klar: Keine Lizenz – kein Vertrauen – kein Geld.
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