Interviewer:
Herr Iwanow, die BaFin warnt aktuell vor der Website consorsglobalfx.com. Was ist aus rechtlicher Sicht an diesem Fall besonders auffällig?
RA Iwanow:
Auffällig ist, dass hier gleich mehrere Warnzeichen zusammentreffen: Zum einen wird ohne Erlaubnis mit Finanz- und Kryptodienstleistungen geworben – das ist in Deutschland verboten. Zum anderen täuscht der Anbieter eine Regulierung durch eine angeblich europäische Aufsichtsorganisation vor, die gar nicht existiert. Das deutet sehr klar auf einen gezielten Täuschungsversuch gegenüber Anlegern hin.
Interviewer:
Die Website nennt sich ConsorsGlobal, nennt aber keine klare Rechtsform. Warum ist das problematisch?
RA Iwanow:
Ein fehlendes Impressum oder eine nicht eindeutig erkennbare juristische Struktur sind klare Indizien für unseriöse Anbieter. Wer keine transparente Rechtsform nennt, entzieht sich gezielt der rechtlichen Verantwortung. Auch die behauptete Verbindung zur Netming Limited ist nicht belegt – und wäre, selbst wenn sie stimmte, ohne Erlaubnis durch die BaFin dennoch illegal.
Interviewer:
Besonders irreführend scheint die angebliche Autorisierung durch eine „Financial Certification Organization“…
RA Iwanow:
Ja, das ist ein klassischer Trick: Die Erwähnung fiktiver Regulierungsbehörden soll Vertrauen schaffen, wo keines gerechtfertigt ist. Tatsächlich gibt es keine EU-Aufsichtseinrichtung dieses Namens. Solche Angaben sind gezielte Täuschung, um Anlegerinnen und Anleger zu manipulieren – und sie sind auch strafrechtlich relevant.
Interviewer:
Die BaFin verweist auf eine nahezu identische Website – consorsglobal.com. Welche Rolle spielt das?
RA Iwanow:
Das ist ein typisches Vorgehen bei betrügerischen Plattformen: Sobald eine Domain auffliegt oder öffentlich gesperrt wird, tauchen Nachfolgedomains auf – mit fast identischem Inhalt. Das zeigt, wie professionell diese Strukturen aufgebaut sind. Anleger sollen so dauerhaft in eine trügerische Sicherheit gelockt werden.
Interviewer:
Was raten Sie betroffenen Personen, die auf der Website bereits investiert haben?
RA Iwanow:
Sofortige Kontaktaufnahme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist unerlässlich. Zudem sollten alle Zahlungen gestoppt und Beweise gesichert werden – Screenshots, Zahlungsnachweise, Kommunikationsverläufe. Auch eine anwaltliche Prüfung von zivilrechtlichen Rückforderungsmöglichkeiten ist ratsam – wenngleich die Erfolgschancen bei anonymen Tätern leider oft gering sind.
Interviewer:
Was können Anleger grundsätzlich tun, um sich vor solchen Plattformen zu schützen?
RA Iwanow:
Misstrauen ist der beste Schutz. Wer mit hohen Renditen bei scheinbar regulierten Plattformen geworben wird, sollte immer selbst recherchieren – insbesondere in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Und: Eine offizielle Regulierung wird niemals über WhatsApp, Chat-Bots oder nicht überprüfbare Webseiten kommuniziert.
Interviewer:
Vielen Dank, Herr Iwanow, für die klaren Einschätzungen.
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