Redaktion: Herr Högel, die BaFin warnt vor Stellenangeboten auf der Website ada-staking.com, die angeblich von der Hanse Holding & Consulting GmbH stammen sollen. Tatsächlich liegt jedoch ein Identitätsdiebstahl vor. Wie bewerten Sie diesen Fall rechtlich?
RA Högel: Das ist ein besonders perfider Fall von Identitätsmissbrauch in Verbindung mit unerlaubten Kryptodienstleistungen. Die betroffene Gesellschaft aus Bremen hat mit dem Angebot nichts zu tun – ihr Name wird offensichtlich missbräuchlich verwendet, um Seriosität vorzutäuschen. Die Bewerber werden dazu gebracht, eigene Konten für dubiose Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Dabei handeln sie unwissentlich als sogenannte Finanzagenten, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Redaktion: Welche rechtliche Relevanz hat das Erwerben von Kryptowerten für Dritte über eigene Konten?
RA Högel: Laut § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bedarf jeder, der Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet – z. B. Verwahrung, Kauf oder Verkauf im Auftrag Dritter – einer Erlaubnis der BaFin. Wer dies ohne Genehmigung tut, macht sich strafbar. Auch Privatpersonen, die glauben, nur einem Job im Homeoffice nachzugehen, können so ungewollt Teil einer illegalen Struktur werden.
Redaktion: Könnten diese Personen auch zivilrechtlich belangt werden?
RA Högel: Ja, definitiv. Personen, deren Gelder über solche „Jobvermittler“ gewaschen oder weitergeleitet wurden, haben möglicherweise Rückzahlungsansprüche gegen diese Vermittler. Das heißt, selbst wenn der Beteiligte gutgläubig handelte, kann er sich zivilrechtlich haftbar machen – was erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
Redaktion: Welche Risiken bestehen außerdem für die Betroffenen?
RA Högel: Neben strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung besteht ein hohes Risiko des Datenmissbrauchs. Oftmals wird im Bewerbungsprozess nach Ausweisdokumenten, Kontonummern oder sogar Selfie-Verifikationen gefragt. Diese Daten können für weitere Straftaten, etwa Kontoeröffnungen oder Identitätsdiebstahl, missbraucht werden.
Redaktion: Die BaFin warnt immer wieder vor solchen Modellen. Was ist das typische Muster?
RA Högel: Es beginnt meist mit einem harmlos klingenden Jobangebot, oft über Webseiten, Messenger oder Social-Media-Plattformen. Die Tätigkeit wird als leicht, lukrativ und flexibel beschrieben. Tatsächlich soll man sein Konto für Transaktionen zur Verfügung stellen oder im eigenen Namen Krypto kaufen – unter dem Deckmantel „Kundenservice“, „Zahlungsabwicklung“ oder „Staking-Management“. Dahinter steckt in den meisten Fällen ein Geldwäsche- oder Anlagebetrugsmodell.
Redaktion: Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
RA Högel: Wer sich bei ada-staking.com beworben oder bereits tätig war, sollte
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sofort die Kommunikation abbrechen,
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die Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren,
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alle Kommunikationsverläufe sichern,
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das eigene Konto überwachen oder sperren lassen,
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und ggf. eine anwaltliche Beratung einholen. Je früher reagiert wird, desto eher lassen sich Schäden und rechtliche Konsequenzen begrenzen.
Redaktion: Und wie kann man sich grundsätzlich schützen?
RA Högel: Seriöse Arbeitgeber fordern nie dazu auf, private Konten für fremde Geldflüsse zu nutzen. Wer auf Angebote stößt, bei denen es um „Zahlungsabwicklung“, „Krypto-Transfers“ oder „Staking für Kunden“ im Homeoffice geht, sollte sofort skeptisch werden. Im Zweifel kann man sich bei der BaFin oder einem Anwalt informieren, bevor man persönliche Daten oder Kontozugang weitergibt.
Redaktion: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Högel.
RA Högel: Sehr gern. Dieser Fall zeigt erneut, dass Betrug heute oft im Gewand moderner Jobangebote auftritt. Vorsicht ist der beste Schutz.
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