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Interview mit Rechtsanwalt Reime: „i-ox.com – Ohne BaFin-Erlaubnis unterwegs“

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Frage: Herr Reime, die BaFin warnt vor der Website i-ox.com, über die Bank- oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis angeboten werden sollen. Was ist an diesem Fall besonders brisant?

Rechtsanwalt Reime: Die Brisanz liegt darin, dass über i-ox.com offenbar erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte betrieben werden, ohne dass eine entsprechende Zulassung durch die BaFin vorliegt. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 37 KWG). Für Anleger bedeutet das: Es gibt keinen rechtlichen Schutz, keine Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde und ein erhebliches Risiko, Opfer unseriöser oder sogar betrügerischer Aktivitäten zu werden.

Frage: Was bedeutet es konkret, wenn ein Anbieter keine BaFin-Erlaubnis hat?

Rechtsanwalt Reime: In Deutschland darf niemand Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Diese Erlaubnis ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden – sie soll sicherstellen, dass Transparenz, Sicherheit und Verbraucherschutz gewährleistet sind. Fehlt diese Zulassung, handelt es sich um einen unerlaubten Geschäftsbetrieb, der nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant sein kann.

Frage: Welche Risiken ergeben sich für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Rechtsanwalt Reime: Die Risiken sind erheblich. Zum einen besteht das Risiko eines Totalverlusts, weil eingezahlte Gelder womöglich auf ausländische, nicht rückverfolgbare Konten transferiert werden. Zum anderen gibt es keine Regulierung, keine Einlagensicherung, und keine Möglichkeit, sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Besonders kritisch wird es, wenn Plattformen mit professionellem Auftritt und angeblichen Erfolgszahlen werben, aber keine rechtliche Substanz dahintersteht.

Frage: Was können Betroffene tun, die bereits Geld über i-ox.com investiert haben?

Rechtsanwalt Reime: Zunächst sollten alle Zahlungen gestoppt und Dokumente wie Überweisungsbelege, E-Mails und Screenshots gesichert werden. Der nächste Schritt ist die Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, idealerweise ergänzt durch eine Meldung an die BaFin. In manchen Fällen – z. B. bei Kreditkartenzahlungen oder SEPA-Lastschriften – bestehen Möglichkeiten zur Rückbuchung, sofern rechtzeitig gehandelt wird. Es empfiehlt sich, dafür anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Frage: Wie lässt sich ein unseriöser Anbieter wie i-ox.com im Vorfeld erkennen?

Rechtsanwalt Reime: Es gibt einige Warnzeichen: fehlende oder schwer überprüfbare Unternehmensdaten, Offshore-Adressen, fehlende Impressumsangaben, übertriebene Renditeversprechen oder der Verzicht auf eine BaFin-Erwähnung. Am wichtigsten ist jedoch: Prüfen Sie in der Unternehmensdatenbank der BaFin, ob das Unternehmen über eine gültige Erlaubnis verfügt. Fehlt diese, sollte man auf keinen Fall investieren – unabhängig davon, wie professionell die Website wirkt.

Frage: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

Rechtsanwalt Reime: Sehr gerne. Je früher solche Plattformen erkannt werden, desto besser lassen sich finanzielle Schäden vermeiden.

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