Die ProReal Deutschland 7 GmbH befindet sich seit dem 1. Januar 2025 mit der Rückzahlung der Vermögensanlage in Verzug. Dies gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes bekannt. Besonders brisant: Wann und in welcher Höhe die Rückzahlung sowie die Zahlung der endfälligen variablen Zinsen erfolgen können, bleibt weiterhin unklar.
Die zentrale Frage, die sich nun stellt: Können Berater haftbar gemacht werden? Schließlich haben viele Anleger die Vermögensanlage auf Empfehlung von Finanzberatern oder Vermittlern abgeschlossen. Grundsätzlich kommt eine Beraterhaftung in Betracht, wenn die Anlageempfehlung fehlerhaft, unzureichend oder unvollständig war.
Falsche Beratung: Wenn Berater die Risiken der Vermögensanlage verharmlost oder nicht umfassend dargestellt haben.
Unzureichende Risikoaufklärung: Besonders bei komplexen Produkten muss eine ausführliche Erklärung der Risiken erfolgen.
Ungeeignetes Anlageprofil: Wenn die Empfehlung nicht den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden entsprach.
Verschweigen von Zahlungsrisiken: Falls Berater die Gefahr von Zahlungsverzögerungen verschwiegen haben, könnte dies eine Pflichtverletzung darstellen.
Beratungsprotokolle prüfen: Anleger sollten die damals erhaltenen Dokumente und Beratungsprotokolle genau durchsehen.
Fachanwalt konsultieren: Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.
Ansprüche geltend machen: Sollte eine Falschberatung vorliegen, können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater oder Vermittler geltend gemacht werden.
Die Lage bei der ProReal Deutschland 7 GmbH bleibt ungewiss, was Anleger zunehmend beunruhigt. Sollten sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung finden, könnte die Beraterhaftung ein gangbarer Weg sein, um Verluste zu kompensieren. Angesichts der Unsicherheit ist jedoch schnelles Handeln gefragt, um etwaige Verjährungsfristen nicht zu versäumen.
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