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Rechtsanwalt Högel über BaFin-Verdacht gegen Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG: Öffentliches Angebot ohne Prospekt ist ein Verstoß gegen den Anlegerschutz

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Redaktion: Herr Högel, die BaFin hat den Verdacht geäußert, dass die Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG in Deutschland Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet – ohne den dafür vorgeschriebenen Prospekt. Wie bewerten Sie diesen Fall rechtlich?
RA Högel: Wenn sich dieser Verdacht bestätigt, liegt ein klarer Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung vor. In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin geprüfter Prospekt veröffentlicht wurde. Ein solcher Prospekt soll sicherstellen, dass potenzielle Anleger alle nötigen Informationen haben, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Fehlt dieser, wird der Anlegerschutz massiv unterlaufen.

Redaktion: Warum ist ein Prospekt für den Kapitalmarkt so zentral?
RA Högel: Der Prospekt ist das wichtigste Informationsdokument für Anleger. Er enthält unter anderem Angaben zum Emittenten, zum Produkt, zu Risiken und zur Mittelverwendung. Die BaFin prüft in einem sogenannten Billigungsverfahren, ob dieser Prospekt vollständig, widerspruchsfrei und verständlich ist. Zwar überprüft sie dabei nicht den wirtschaftlichen Gehalt oder die Seriosität des Geschäftsmodells – aber sie sorgt für Transparenz und formale Richtigkeit. Ohne diesen Prospekt fehlt die gesetzlich vorgesehene Informationsgrundlage.

Redaktion: Die BaFin sieht keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme. Was bedeutet das konkret?
RA Högel: Das heißt: Es gibt keine Hinweise darauf, dass hier eine gesetzlich zulässige Ausnahme von der Prospektpflicht greift – etwa weil das Angebot sich nur an professionelle Anleger richtet oder weil es sich um ein sehr kleines Emissionsvolumen handelt. Das öffentliche Angebot wäre demnach voll prospektpflichtig gewesen. Und das macht die Situation für die Anbieter juristisch heikel.

Redaktion: Welche rechtlichen Folgen drohen der Gallus Immobilien 5 GmbH & Co. KG bzw. den Verantwortlichen?
RA Högel: Die Konsequenzen können erheblich sein. Zum einen droht ein Bußgeld – laut § 24 WpPG bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zum anderen haften die sogenannten Prospektverantwortlichen zivilrechtlich für alle Schäden, die Anlegern durch die fehlende oder fehlerhafte Prospektveröffentlichung entstehen. Auch reputationsrechtlich ist das ein schwerwiegender Vorfall.

Redaktion: Was bedeutet das für Anleger, die bereits investiert haben oder investieren wollen?
RA Högel: Anleger sollten extrem vorsichtig sein. Wer bereits investiert hat, sollte prüfen lassen, ob er Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wer noch nicht investiert hat, sollte auf jeden Fall abwarten, ob ein gebilligter Prospekt nachgereicht wird – und diesen gründlich prüfen, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung. In jedem Fall gilt: Investitionen ohne geprüften Prospekt bergen ein deutlich erhöhtes Risiko – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich.

Redaktion: Wie können Anleger prüfen, ob ein Prospekt tatsächlich existiert?
RA Högel: Die BaFin betreibt eine öffentliche Datenbank für hinterlegte Prospekte, in der jeder nachsehen kann, ob ein konkreter Prospekt genehmigt und veröffentlicht wurde. Wer dort nichts findet, sollte die Finger von dem Angebot lassen. Es ist ein einfacher, aber wirkungsvoller Schutzmechanismus gegen unseriöse Anbieter.

Redaktion: Vielen Dank, Herr Högel, für Ihre Einschätzung.
RA Högel: Sehr gern. Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig ein transparenter Kapitalmarkt ist – und wie entscheidend es ist, die gesetzlichen Regeln einzuhalten, bevor man Anleger anspricht.

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