Redaktion: Herr Iwanow, die BaFin warnt vor der Website lynxmarket.org, auf der offenbar ohne Erlaubnis Finanz- und Kryptodienstleistungen angeboten werden. Was ist aus rechtlicher Sicht an diesem Fall besonders bedenklich?
RA Iwanow: Besonders bedenklich ist, dass gleich mehrere zentrale Vorschriften verletzt werden. Zum einen bietet der Betreiber offenbar Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an – allesamt in Deutschland erlaubnispflichtig. Zum anderen fehlt jede Transparenz: Es gibt weder eine Angabe zur Rechtsform noch zum Geschäftssitz. Das ist ein klassischer Fall von „Dark Finance“ – hochriskant für Verbraucher.
Redaktion: Welche gesetzlichen Grundlagen sind hier betroffen?
RA Iwanow: Zwei zentrale Vorschriften greifen: § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz für Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz für Dienstleistungen rund um Kryptowährungen. Beide fordern, dass ein Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin benötigt, wenn er hier tätig wird – unabhängig davon, wo er tatsächlich sitzt. Diese Genehmigung fehlt bei lynxmarket.org.
Redaktion: Warum ist es so gefährlich, wenn ein Anbieter ohne Impressum oder Rechtsform auftritt?
RA Iwanow: Weil man als Anleger keine Möglichkeit hat, den Anbieter rechtlich zu greifen. Es gibt keinen Firmennamen, keine Adresse, keinen Gerichtsstand. Selbst wenn etwas schiefläuft oder sich der Verdacht auf Betrug erhärtet, bleibt der Anbieter anonym. Für geschädigte Kunden bedeutet das: keine rechtliche Handhabe, keine Rückforderung, keine Garantie.
Redaktion: Was sind typische Warnzeichen bei solchen Websites?
RA Iwanow: Fehlende Angaben zum Unternehmen, unrealistisch hohe Gewinnversprechen, keine Lizenzinformationen, Zahlungsaufforderungen auf ausländische Konten oder in Kryptowährungen – all das sind Warnsignale. Auch wenn nur ein „Markenname“ wie Lynxmarket ohne rechtliche Einordnung verwendet wird, sollte man grundsätzlich Abstand nehmen.
Redaktion: Welche Maßnahmen kann die BaFin ergreifen, wenn ein Anbieter wie lynxmarket.org ohne Erlaubnis agiert?
RA Iwanow: Die BaFin kann den weiteren Betrieb in Deutschland untersagen, Warnmeldungen veröffentlichen und Strafanzeige stellen. Wenn Zahlungen über deutsche Banken abgewickelt wurden, können auch diese einbezogen werden. Doch gerade bei anonymen und internationalen Anbietern sind die Durchgriffsmöglichkeiten begrenzt. Deshalb ist Prävention durch Aufklärung so wichtig.
Redaktion: Welche Schritte sollten Betroffene einleiten, wenn sie bereits investiert haben?
RA Iwanow: Zunächst sollte man alle Belege sichern: Überweisungen, E-Mails, Chats. Danach sofort zur Polizei und Anzeige erstatten. Die eigene Bank kann – je nach Zahlungsart – versuchen, Beträge zurückzuholen. Und natürlich: so schnell wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Es zählt jede Minute.
Redaktion: Was ist Ihr Rat an Anleger, die auf neue Online-Finanzplattformen stoßen?
RA Iwanow: Niemals investieren, ohne vorher zu prüfen, ob der Anbieter von der BaFin lizenziert ist. Diese Information ist öffentlich zugänglich. Und: Kein Impressum, kein Vertrauen. Wenn ein Anbieter sich nicht zu erkennen gibt, hat das meistens einen sehr konkreten Grund – und der ist selten im Interesse der Anleger.
Redaktion: Vielen Dank, Herr Iwanow, für Ihre klare Einschätzung.
RA Iwanow: Sehr gern. Solche Fälle zeigen: Im digitalen Finanzmarkt ist Information der beste Anlegerschutz.
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