Home Interviews Rechtsanwalt Reime über BaFin-Verbot gegen Valurium Ltd. wegen fehlendem Prospekt im Aktienangebot von Curve Energy Corp.
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Rechtsanwalt Reime über BaFin-Verbot gegen Valurium Ltd. wegen fehlendem Prospekt im Aktienangebot von Curve Energy Corp.

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Redaktion: Herr Reime, die BaFin hat der Valurium Ltd. untersagt, Aktien der Curve Energy Corp. öffentlich in Deutschland anzubieten. Was war der Auslöser dieser Maßnahme?
RA Reime: Der Auslöser war der Verstoß gegen die Prospektpflicht. Valurium Ltd. hat Wertpapiere – konkret Aktien der Curve Energy Corp. – öffentlich angeboten, ohne zuvor einen von der BaFin gebilligten Prospekt zu veröffentlichen. Das ist nach der EU-Prospektverordnung ein schwerwiegender Verstoß, der in Deutschland sofortige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich zieht.

Redaktion: Was ist die Funktion eines solchen Prospekts und warum ist er so zentral für Anleger?
RA Reime: Ein Prospekt dient der Information und dem Schutz der Anleger. Er muss alle wesentlichen Angaben zum Emittenten, zum Wertpapier und zu den Risiken enthalten. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt formal korrekt und verständlich ist – nicht jedoch, ob der Inhalt wirtschaftlich sinnvoll oder der Emittent seriös ist. Wer also öffentlich Wertpapiere vertreiben will, muss durch diesen Prosess – sonst fehlt den Anlegern eine rechtliche und inhaltliche Grundlage für ihre Investitionsentscheidung.

Redaktion: Die BaFin spricht davon, dass keine Ausnahmen von der Prospektpflicht ersichtlich sind. Was bedeutet das konkret?
RA Reime: Es gibt in der Tat einzelne Ausnahmefälle, zum Beispiel bei Angeboten an weniger als 150 Anlegern pro Mitgliedstaat oder bei sehr kleinen Emissionsvolumina. Solche Ausnahmen lagen hier aber offenbar nicht vor. Das heißt: Das öffentliche Angebot war voll prospektpflichtig – und der Verstoß damit eindeutig.

Redaktion: Die Maßnahme ist „noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar“. Wie ist das rechtlich zu verstehen?
RA Reime: Das bedeutet: Auch wenn Valurium Ltd. gegen die Untersagung rechtlich vorgehen könnte, muss sie sich ab sofort daran halten. Die BaFin kann solche Maßnahmen im Interesse des Anlegerschutzes sofort durchsetzen, um weiteren Schaden zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Verfügung kann weitere Sanktionen nach sich ziehen – bis hin zu Geldbußen oder einem strafrechtlichen Verfahren.

Redaktion: Welche rechtlichen Risiken drohen dem Anbieter Valurium Ltd. nun?
RA Reime: Neben der aufsichtsrechtlichen Untersagung drohen Bußgelder – nach § 24 WpPG bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Außerdem haften die Verantwortlichen persönlich für etwaige Schäden, die Anlegern durch das Fehlen des Prospekts entstehen. Bei Täuschung oder Betrugsabsicht kommen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Redaktion: Was bedeutet das für Anleger, die bereits Aktien über Valurium Ltd. erworben haben?
RA Reime: Diese Anleger sollten dringend rechtlichen Rat einholen. Ohne gültigen Prospekt kann der Erwerb rechtlich angreifbar sein – eventuell bestehen Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche. In der Praxis wird das jedoch davon abhängen, ob Valurium Ltd. greifbar ist und ob Vermögenswerte zur Verfügung stehen. Oft sind solche Anbieter im Ausland schwer zu belangen.

Redaktion: Welche Lehren sollten Anleger aus diesem Fall ziehen?
RA Reime: Niemals in Wertpapiere investieren, ohne zuvor den Prospekt geprüft zu haben – oder zumindest dessen Existenz über die BaFin-Datenbank bestätigt zu sehen. Ein fehlender Prospekt ist ein Warnsignal, das niemand ignorieren sollte. Auch bei bekannten Unternehmensnamen oder internationalem Auftreten muss man genau hinsehen.

Redaktion: Vielen Dank, Herr Reime, für Ihre Einschätzung.
RA Reime: Sehr gern. Der Fall zeigt wieder deutlich, wie wichtig Transparenz und rechtliche Prüfung im Kapitalmarkt sind – und wie gefährlich es ist, auf vermeintlich attraktive Angebote ohne Regulierung hereinzufallen.

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